Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der HS-Luftfilterbau GmbH, Kiel
I. Vertragsabschluß
- Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle –
auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn
wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen unserer
Angestellten bei Vertragsabschluß werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
- Unsere sämtlichen Angaben zur Kaufsache im Katalog oder bei den
Vertragsverhandlungen sind Eigenschaftsbeschreibungen, keine
Zusicherungen im Rechtssinne. Soweit in dem Kaufvertrag nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen worden ist,
haben wir keine Zusicherungen abgegeben. Eventuelle Zusicherungen
beziehen sich ausschließlich auf Mangelfreiheit der Ware selbst, nicht
auf die Vermeidung von Mangelfolgeschäden.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 1990.
II. Preise
- Sofern nichts anderes vereinbart, sind die vereinbarten Preise Festpreise.
- Ändern sich nach Vertragsabschluß Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten
sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
III. Zahlungsbedingungen
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind unsere
Rechnungen fällig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 %
Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto.
- Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den
Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem
Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Zinsen in Höhe
von 8 % über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn,
der Käufer weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens, insbesondere Mehraufwendungen im Zusammenhang
mit Wechselkursänderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei
Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen,
gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware
wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die
Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag.
- Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine
wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren
Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der
Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.
- In den Fällen des Absatzes 4 und 5 können wir die
Einziehungsermächtigung (V/4) widerrufen und – sofern nicht bereits
vertraglich zulässig – für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung
verlangen.
- Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch
Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs
abwenden.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und - termine
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
- Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen
beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter
der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des
Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers,
wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von
Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
- Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt
der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während
eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich
währungs-, handels-, politische und sonstige hoheitliche Maßnahmen,
Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen
(z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel),
Behinderung der Verkehrswege, Verzögerungen bei der
Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von
uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese
Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der
vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der
Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages
erklären.
- Ein Ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug
kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag
nicht zuzumuten ist. Schadenersatzansprüche des Käufers richten sich
nach Abschnitt IX. der Bedingungen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns unser Eigentum an den von uns gelieferten und
künftig zu liefernden Gegenständen vor (Vorbehaltsware), bis der Käufer
alle unsere derzeitigen und zukünftigen Zahlungsforderungen aus der
Geschäftsverbindung einschließlich eines anerkannten Schuldsaldos im
Kontokorrent und bedingte Forderungen, zum Beispiel aus
Akzeptantenwechseln, erfüllt hat, auch wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Der Käufer ist nur dann ermächtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang in ein Grundstück oder Gebäude einzubauen,
mit einer beweglichen Sache zu verbinden oder weiterzuveräußern, wenn
er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet und wenn er uns
bereits jetzt die daraus entstehenden und bereits entstandenen
Forderungen gegen Dritte rechtswirksam abtritt. Verbindet er die
Vorbehaltswaren mit einer beweglichen Sache dergestalt, dass wir
Miteigentümer der neuen Sache werden, ist er im Falle des
Zahlungsverzuges auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die Sache,
soweit zulässig, herauszugeben. Erfolgt die Verbindung in der Weise,
dass die Sache des Käufers Hauptsache ist, so ist er verpflichtet, uns
in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware Miteigentum an der
neuen Sache zu verschaffen. Veräußert er die neue Sache, tritt er
bereits jetzt die daraus erwachsenden Forderungen gegen Dritte zur
Sicherheit an uns ab. Er verwahrt das Miteigentum für uns.
- Die aus dem Einbau, der Verbindung oder Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware entstehenden und bereits entstandenen Forderungen gegen
Dritte werden uns bereits jetzt als Sicherheit abgetreten. Dies gilt
auch für ein Guthaben des Käufers aus anerkanntem Kontokorrentsaldo
gegenüber einem Dritten und in Höhe des „kausalen“ Guthabensaldos des
Käufers im Falle seiner Insolvenz.
- Der Käufer bleibt berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen
einzuziehen, vorbehaltlich des Widerrufs der Ermächtigung in den in
Abschnitt III/6 genannten Fällen. Dann ist er verpflichtet, dem Dritten
die Abtretung sofort offen zu legen und uns die zur Einziehung nötigen
Auskünfte und Unterlagen sofort zu geben. Wurde oder wird dem Käufer die
Vorausabtretung seiner Vergütungsansprüche von dem Dritten verboten,
muss er uns dies unverzüglich, gegebenenfalls bereits bei
Vertragsabschluß, mitteilen. Er ist in diesem Fall nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung zum Einbau der Vorbehaltsware ermächtigt.
- Beanspruchen Dritte die Vorbehaltsware im Wege der Pfändung oder
wird Sicherungsübereignung verlangt, teilt der Käufer uns dies
unverzüglich mit und weist den Dritten auf unsere vorrangigen Rechte
hin.
- Übersteigt der Wert unserer bestehenden Sicherheiten die gem. Ziffer
V/1 zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf
Verlangen des Käufers verpflichtet, die darüber hinausgehenden
Sicherheiten freizugeben.
VI. Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
- Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
- Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich
abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und
Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem
Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
- Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg
oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind
wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu
liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer, Dem Käufer wird
vorher Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben.
- Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht
die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen
Geschäften, auch bei franko- oder frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer
über.
- Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz
und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf
Kosten des Käufers. Für Transportversicherungen sorgen wir nur auf
Weisung und Kosten des Käufers.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge
sind zulässig.
VII. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
- Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach
Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind –
unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung –
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die
beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware;
statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des
Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
- Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem
Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf
Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung,
entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
- Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher
weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
- Weitergehende Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen.
VIII. Gewährleistung für Sonderanfertigungen
- Bei Sonderanfertigungen gewährleisten wir die zeichnungsgerechte
Ausführung, ordnungsgemäße Verarbeitung, Verwendung handelsüblicher
Materialien und die Funktionssicherheit gemäß unseren technischen
Unterlagen.
- Die Dauer der Gewährleistung (auch „Garantie“ oder „Garantiefrist“
genannt) richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen, mangels
solcher nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Elektrische oder pneumatische Antriebe und Steuerungen sowie
Verschleißteile entsprechen den VDE- bzw. VDMA-Richtlinien,
vorausgesetzt, dass die geforderten Wartungs- und Betätigungsintervalle
eingehalten werden.
- Voraussetzung unserer Gewährleistung ist, dass die Mängel nicht
durch unsachgemäße Behandlung und Lagerung entstanden sind,
Temperatureinwirkungen nicht außerhalb des Bereiches von –10 Grad C bis +
50 Grad C lagen, die relative Luftfeuchtigkeit nicht außerhalb des
Bereiches von 40 % bis 70 % lag und keine sonstigen zerstörenden
Einflüsse vorhanden waren. Weiterhin sind unsere Lagerungs-, Wartungs-
sowie Montage- und Bedienungsanleitungen zu beachten; die erforderlichen
Maßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden. Die sachgemäße
Handhabung, Lagerung, Wartung und Montage muss der Käufer nachweisen.
- Die Beweislastverteilung für Mängel oder Fehlen zugesicherter
Eigenschaften richtet sich allein nach den gesetzlichen Vorschriften.
IX. Schadensersatz
- Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden. Unberührt bleiben auch
die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware.
- Die Ersatzpflicht bleibt in kaufmännischen Verkehr begrenzt auf
typischerweise voraussehbare Schäden. Mangelfolgeschäden, insbesondere
Vermögensschäden wie Betriebsunterbrechungsschaden, Ersatz von
Gewinnentgang, Regressansprüche des Käufers wegen Inanspruchnahme auf
Schadenersatz durch Dritte, Kosten behördlicher Inanspruchnahme und
ähnliches tragen wir nicht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der
Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gesetzlicher
Vertreter oder leitender Angestellter verursacht wurde.
X. Verjährung
- Alle Ansprüche des Käufers - aus welchen Rechtsgründen auch immer -
verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten
sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für
Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Soweit nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort unser Werk und
Gerichtsstand Kiel. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand
verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht
einschließlich des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens von 1980. Lässt
sich diesem Übereinkommen eine Regelung nicht entnehmen, gilt für die
vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien
ausschließlich das deutsche Recht des BGB/HGB.
(Stand August 2020)